Stellplatz vermieten: Steuer, Mietvertrag und Preise – der Leitfaden

Eine ungenutzte Garage, ein freier Stellplatz vor dem Haus, ein zweiter Tiefgaragenplatz: Wer Parkraum übrig hat, kann ihn vermieten und damit ein verlässliches Zusatzeinkommen erzielen. Gerade in dicht bebauten Städten ist die Nachfrage nach festen Stellplätzen hoch. Dieser Leitfaden zeigt, was Sie beim Stellplatz vermieten zu Steuer, Mietvertrag und Preis wissen müssen – und wie Sie in wenigen Minuten kostenlos inserieren.

Meine klare Meinung vorweg: Wer einen Stellplatz übrig hat, sollte ihn vermieten. Es ist eines der unkompliziertesten Nebeneinkommen überhaupt – im Grunde leichtes Geld, das einmal eingerichtet praktisch von allein läuft. Der einzige Schritt, den man sauber erledigen sollte, ist die steuerliche Seite. Ist die einmal geklärt, gibt es kaum noch etwas zu tun.

Was kann man für einen Stellplatz verlangen?

Die Miete hängt stark von Stadt, Lage und Art des Stellplatzes ab. Als grobe Orientierung in deutschen Städten:

  • Außenstellplatz: meist 30–70 € pro Monat, in Randlagen günstiger.
  • Garage oder Carport: rund 50–120 € pro Monat.
  • Tiefgaragen- oder Duplex-Stellplatz in zentraler Lage: oft 80–200 € pro Monat.

Die tatsächlichen Durchschnittspreise pro Stadt sehen Sie direkt auf den Stadt-Seiten von parkplace – ein guter Anhaltspunkt, um Ihren eigenen Preis realistisch anzusetzen.

Stellplatz vermieten und Steuer: das Wichtigste

Hinweis: Dieser Abschnitt gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Im Einzelfall klären Sie die Details mit Ihrem Finanzamt oder einer Steuerberatung.

Einkommensteuer: Mieteinnahmen gehören in die Anlage V

Einnahmen aus der Vermietung eines Stellplatzes oder einer Garage zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und werden in der Anlage V der Einkommensteuererklärung angegeben. Im Gegenzug können Sie Ihre Kosten (etwa Instandhaltung, anteilige Grundsteuer oder Abschreibung) als Werbungskosten gegenrechnen.

Umsatzsteuer: pflichtig – aber für die meisten Privatvermieter irrelevant

Anders als die reine Wohnraumvermietung ist die Vermietung von Stellplätzen und Garagen nicht von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Zwei Punkte entschärfen das für Privatleute jedoch fast immer:

  • Kleinunternehmerregelung: Wer mit allen Vermietungs- und sonstigen Umsätzen unter der Grenze bleibt (seit 2025: 25.000 € im Vorjahr, 100.000 € im laufenden Jahr), muss keine Umsatzsteuer ausweisen. Das trifft auf die allermeisten privaten Stellplatz-Vermieter zu.
  • Vermietung mit Wohnung: Vermieten Sie den Stellplatz zusammen mit einer Wohnung an denselben Mieter auf demselben Grundstück, gilt er als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnraumvermietung – dann fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an.

Umsatzsteuer wird also vor allem dann zum Thema, wenn Sie viele Plätze oder zusätzlich anderes vermieten und damit über der Kleinunternehmer-Grenze liegen.

Der Stellplatz-Mietvertrag: separat halten lohnt sich

Ein schriftlicher Mietvertrag schützt beide Seiten. Hineingehören mindestens: die Vertragsparteien, die genaue Bezeichnung und Lage des Stellplatzes, Mietbeginn und Laufzeit, die monatliche Miete samt Zahlungstermin und die Kündigungsfrist.

Wichtig ist die Trennung von der Wohnung: Wird ein Stellplatz separat – also unabhängig von einer Wohnung – vermietet, ist er deutlich flexibler kündbar. Ist er dagegen Teil des Wohnungsmietvertrags oder liegt auf demselben Grundstück, gehen Gerichte oft von einer rechtlichen Einheit aus: Dann gilt das strenge Wohnraummietrecht, und eine getrennte Kündigung oder Mieterhöhung ist kaum möglich. Wer flexibel bleiben will, nutzt einen eigenständigen Stellplatzvertrag ohne Querverweis zur Wohnung.

Aus der Praxis kommt es vor allem auf drei Dinge an. Erstens: Wenn Sie den Stellplatz selbst nur gemietet haben, muss die Untervermietung von Ihrem Vermieter erlaubt sein – das vorab klären erspart später Ärger. Zweitens Rücksicht auf die Nachbarstellplätze: Ein- und Ausfahrt freihalten, niemanden zuparken. Und drittens keine Überregulierung – ein klarer, knapper Vertrag reicht; wer jede Kleinigkeit festzurrt, schreckt gute Mieter eher ab.

Kündigungsfrist beim Stellplatz

Bei einem eigenständigen Stellplatz-Mietvertrag mit monatlicher Mietzahlung gilt die gesetzliche Frist nach § 580a BGB: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen und wirkt dann zum Ablauf des Folgemonats – in der Praxis also rund zwei Monate. Im Vertrag lassen sich auch andere Fristen vereinbaren. Ist der Stellplatz dagegen an eine Wohnung gekoppelt, greifen die längeren Fristen und der Kündigungsschutz des Wohnraummietrechts.

In drei Schritten vermieten – kostenlos auf parkplace

  1. Anzeige erstellen: Lage, Maße und Besonderheiten beschreiben, ein Foto hochladen. So funktioniert das Vermieten auf parkplace – ohne Provision und ohne Vertragslaufzeit.
  2. Anfragen erhalten: Interessenten aus Ihrer Stadt melden sich direkt über das kostenlose Nachrichtensystem.
  3. Mieter auswählen: Sie entscheiden, an wen Sie vermieten, und schließen den Mietvertrag.

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Und die Erfahrung zeigt: Je nach Stadt und Nachfrage ist ein gut inserierter Stellplatz schnell vergeben – in gefragten Lagen oft schon am selben Tag.

Häufige Fragen zum Stellplatz vermieten

Muss ich Einnahmen aus der Stellplatzvermietung versteuern?

Ja. Mieteinnahmen aus einem Stellplatz oder einer Garage zählen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und werden in der Anlage V der Steuererklärung angegeben. Werbungskosten dürfen Sie gegenrechnen.

Fällt beim Stellplatz vermieten Umsatzsteuer an?

Grundsätzlich ist die Stellplatzvermietung umsatzsteuerpflichtig. Für private Vermieter greift aber fast immer die Kleinunternehmerregelung (Umsatz im Vorjahr unter 25.000 €), sodass keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden muss.

Wie kündige ich einen Stellplatz-Mietvertrag?

Bei einem separaten Vertrag gilt in der Regel die Frist nach § 580a BGB (Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des Folgemonats). Ist der Stellplatz an eine Wohnung gekoppelt, gelten die längeren Wohnraum-Kündigungsfristen.

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